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Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. 1. In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit, unterschrieben in Tokio am 19. Jänner 2024.
  2. 2. Andere in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272416

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