ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- 1. In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit, unterschrieben in Tokio am 19. Jänner 2024.
- 2. Andere in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20012997
Dokumentnummer
NOR40272416
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