vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

  1. 1. Im Sinne dieses Übereinkommens:
  1. a) bedeutet „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
  2. b) bedeutet „Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresschätze, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen niedergelegt sind, angenommen und angewandt werden;
  3. c) umfasst der Begriff „Fisch“ auch Weich- und Krebstiere mit Ausnahme der sesshaften Arten, wie sie in Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens definiert sind;
  4. d) bedeutet „Übereinkunft“ eine gemeinsame Regelung, die im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen von zwei oder mehr Staaten unter anderem mit dem Ziel getroffen wird, in einer Unterregion oder Region für einen oder mehrere gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen.
  5. 2. a) „Vertragsstaaten“ bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.
  6. b) Dieses Übereinkommen gilt mutatis mutandis:
  1. i) für alle in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger und
  1. ii) vorbehaltlich des Artikels 47 für alle in Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens als „internationale Organisation“ bezeichneten Rechtsträger,

    die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; in diesem Sinne bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auch auf jene Rechtsträger.

3. Dieses Übereinkommen gilt mutatis mutandis für sonstige Rechtsträger, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme, Weichtier

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062377

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte