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Artikel 1 Schiedsklauseln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1928

Artikel 1

1. Jeder der vertragschließenden Staaten erkennt Schiedsabreden und Schiedsklauseln, durch welche sich in Handelssachen und anderen Angelegenheiten, bei denen eine Regelung durch vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren zulässig ist, die Parteien eines Vertrages verpflichten, Streitfragen aus diesem Vertrage ganz oder zum Teil einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, zwischen Personen, die der Gerichtsbarkeit der vertragschließenden Staaten unterworfen sind, als gültig an, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren in einem anderen Staate stattfindet als dem, dessen Gerichtsbarkeit jede der Parteien unterworfen ist.

Jeder vertragschließende Staat behält sich die Freiheit vor, die obengenannte Verpflichtung auf diejenigen Verträge zu beschränken, die durch seine Landesgesetzgebung als Handelsangelegenheiten behandelt werden. Wenn einer der vertragschließenden Teile von dieser Befugnis Gebrauch macht, so wird er hievon dem Generalsekretär des Völkerbundes zum Zwecke der Benachrichtigung der anderen vertragschließenden Staaten Mitteilung machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR12023647

alte Dokumentnummer

N2192816349T

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