Artikel 1
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den Vertragsparteien eine österreichisch-ungarische Kommission für Raumordnung und Raumplanung (im folgenden Kommission genannt) gebildet.
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