Artikel 2
Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat die Kommission
- 1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vorzulegen,
- 2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung und Raumplanung in der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik hinzuwirken.
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