Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für eine umfassende finanzielle Kooperationsstrategie zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Projekten/Investitionen in der Volksrepublik China oder im Ausland in Sektoren von beiderseitigem Interesse, die von entscheidender Bedeutung für nationale wirtschaftliche, soziale, umwelt-, klimaschutz- und entwicklungspolitische Strategien und/oder für die Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum sind.
Die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien wird in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften, Berichtspflichten an Parlament/Kongress, einschlägigen Verfahrensweisen und Mandaten wie auch ihren internationalen Verpflichtungen geführt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20011258
Dokumentnummer
NOR40226016
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