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Artikel 1 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für eine umfassende finanzielle Kooperationsstrategie zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Projekten/Investitionen in der Volksrepublik China oder im Ausland in Sektoren von beiderseitigem Interesse, die von entscheidender Bedeutung für nationale wirtschaftliche, soziale, umwelt-, klimaschutz- und entwicklungspolitische Strategien und/oder für die Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum sind.

Die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien wird in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften, Berichtspflichten an Parlament/Kongress, einschlägigen Verfahrensweisen und Mandaten wie auch ihren internationalen Verpflichtungen geführt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226016

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