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ARTIKEL 1 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

I Geltungsbereich und Durchführung

ARTIKEL 1

1. Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.

2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116798

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