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ARTIKEL 6 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

ARTIKEL 6

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116803

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