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Artikel 1 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.2000

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 293/1993) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Griechenland 23. März 1995

Irland 5. August 1993

Polen 13. Juli 1995

Portugal 27. November 1995

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:

Griechenland:

Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. b.

Portugal:

  1. a) Die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehene Befreiung findet auf EUTELSAT im Rahmen ihrer offiziellen Aktivitäten Anwendung und bezieht sich auf ihr Einkommen und ihr Vermögen, welche den Weltraumsektor von EUTELSAT umfassen; was die Einkommenssteuer und Vermögenssteuer anbelangt, liegt es an Portugal, die diesbezügliche Einstufung vorzunehmen.
  2. b) Die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Befreiung schließt weder mit Pensionen und Renten vergleichbare Leistungen oder Vergünstigungen ein noch die Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Portugal.
  3. c) Art. 18 ist auf Streitigkeiten, welche in den Aufgabenbereich von für Steuersachen zuständigen portugiesischen Gerichten fallen, nicht anwendbar.

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