Artikel 1
1. Dieses Abkommen wird nur auf zivile Kernanlagen oder zivile nukleare Tätigkeiten angewendet.
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
- a) Kernanlagen: Kernreaktoren, Anlagen des Kernstoffbrennkreislaufes sowie Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
- b) nukleare Tätigkeiten:
- i) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und
- ii) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.
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