Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen, um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen.
(2) Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene berufliche Ausbildung besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008160
Dokumentnummer
NOR12094229
alte Dokumentnummer
N6195610192I
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