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Artikel 1 Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1956

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen, um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen.

(2) Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene berufliche Ausbildung besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094229

alte Dokumentnummer

N6195610192I

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