Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung, das heißt auf Angehörige eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zu vervollkommnen.
(2) Gastarbeitnehmer können Männer und Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008159
Dokumentnummer
NOR12094199
alte Dokumentnummer
N6195610158I
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