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Artikel 1. Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung, das heißt auf Angehörige eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zu vervollkommnen.

(2) Gastarbeitnehmer können Männer und Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008159

Dokumentnummer

NOR12094199

alte Dokumentnummer

N6195610158I

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