Artikel 1
Artikel 1. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden berechtigt sein, auf dem Gebiete des Anderen sich niederzulassen und Aufenthalt zu nehmen und werden mithin frei ein-, aus- und umherreisen können, wobei sie die im Lande geltenden Gesetze und Vorschriften zu beobachten haben.
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Einreisefreiheit, Ausreisefreiheit, Reisefreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000075
Dokumentnummer
NOR12001634
alte Dokumentnummer
N1192414877S
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