Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird für das Jahr 2007 sowie die folgenden Jahre mit 18 000 000 Euro jährlich festgesetzt.
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