Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2003 sowie die folgenden Jahre mit 15 000 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20003076
Dokumentnummer
NOR40047953
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