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Artikel 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2003

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2003 sowie die folgenden Jahre mit 15 000 000 Euro jährlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20003076

Dokumentnummer

NOR40047953

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