ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen:
- 1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2);
- 2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2);
- 3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2);
- 4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2);
- 5. Küstennahe benthonische Ökosysteme (Cost 647/2);
- 6. Luftqualität benthonische Ökosysteme (COST 613/1);
- 7. Artenschutz (COST 691/1);
Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.
Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.
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