Artikel 1
„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“
Schlagworte
Verwaltungspolizei, Lärmbekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
10000493
Dokumentnummer
NOR12007266
alte Dokumentnummer
N11971133410
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