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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1971

Artikel 1

„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“

Schlagworte

Verwaltungspolizei, Lärmbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10000493

Dokumentnummer

NOR12007266

alte Dokumentnummer

N11971133410

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