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Artikel 1 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 1

Regelmäßige und nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen, einschließlich Touristentransporte mit Omnibussen und Personenkraftwagen sowie Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten und im Transitweg durch ihre Gebiete auf den für den internationalen Straßenverkehr freien Straßen werden in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039149

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