Artikel 1
(1) Tschechoslowakische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in der ?SSR zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen:
- a) Für jeden Tonnenkilometer
- vom 1. bis zum einschließlich 50. km 10 g
- vom 51. bis zum einschließlich 130. km 40 g;
- b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 130 km übersteigt, 45 öS für jede Tonne Rohgewicht der beförderten Güter.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben; dies gilt auch für Strecken, auf denen im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011390
Dokumentnummer
NOR40084499
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