Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Organisation spezialisierter und dringender medizinischer Hilfe, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse gewidmet werden.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010428
Dokumentnummer
NOR12132929
alte Dokumentnummer
N8198215284A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)