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Artikel 1 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Organisation spezialisierter und dringender medizinischer Hilfe, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse gewidmet werden.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010428

Dokumentnummer

NOR12132929

alte Dokumentnummer

N8198215284A

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