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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2004

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2001 mit insgesamt 1 295 054,44 €

festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20003241

Dokumentnummer

NOR40050732

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