Artikel 1
1. Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betreffenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen.
2. Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat.
Mit der Maßgabe, daß
- I. der Verhandelnde Vertragspartner, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt oder zurücknimmt, dies allen Vertragspartnern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage der Aussetzung oder Zurücknahme mitteilt und mit den Vertragspartnern, die an der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse haben, auf deren Ersuchen in Beratungen eintritt; und daß
- II. Jedes in dieser Weise ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis mit Wirkung vom 30. Tage nach dem Tage, an dem der andere Verhandelnde Vertragspartner dieses Protokoll unterzeichnet, Anwendung findet.
3. In allen Fällen, in denen in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten.
4. (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen Anlagen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und liegt am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten bis 22. Mai 1953 auf.
(b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll unverzüglich jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der an der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung teilgenommen hat, und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls sowie eine Mitteilung über jede Unterzeichnung zustellen.
(c) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
5. Dieses Protokoll trägt das Datum vom 22. November 1952.
Gegeben zu Innsbruck in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, soweit in den als Anlage beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist.
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