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GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)
Kurztitel
GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1954
Inkrafttretensdatum
30.08.1953
Langtitel
(Übersetzung) Zweites Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)
StF: BGBl. Nr. 12/1954 (NR: GP VII RV 4 AB 31 S. 8 . BR: S. 84.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 31. Juli 1953 in New York unterzeichnete Zweite Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Österreich und Deutschland), datiert Innsbruck, den 22. November 1952, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1953.
Ratifikationstext
Die in Ziffer 4 des vorliegenden Protokolls festgesetzte Unterzeichnungsfrist ist einvernehmlich bis 1. August 1953 verlängert worden. Da Österreich das Protokoll am 31. Juli 1953 unterzeichnet hat, ist die als Anlage zum Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 1 des Protokolls am 30. August 1953 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die Staaten, die Vertragspartner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (nachstehend als „die Vertragspartner“ beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), Verfahren für die Inkraftsetzung der Ergebnisse von Zolltarifverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragspartnern im Rahmen des Allgemeinen Abkommens vereinbart haben, und
da die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich, die Vertragspartner des Allgemeinen Abkommens sind (nachstehend als „Verhandelnde Vertragspartner“ bezeichnet), Zolltarifverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen auf obigem Wege in Kraft zu setzen wünschen,
wird vereinbart:
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