Artikel 1
Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung
Beschlossen, litera j) des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)