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Artikel 1 GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1965

Artikel 1

Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung

Beschlossen, litera j) des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen.

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