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Artikel 1 GATT - Beitritt Boliviens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1991

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Bolivien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet den Vertragsparteien gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Bolivien.

TEIL III

Artikel 1

Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Bolivien bis 31. Jänner 1990 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Bolivien in Kraft.

7. Nachdem Bolivien nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.

8. Bolivien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Abs. 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Bolivien und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

10. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dritten August neunzehnhundertneunundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

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