Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
Artikel 1
- 5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung durch Island bis zum 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
- 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Island in Kraft.
- 7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Island stellt auch den Akt Islands dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX
und XXX, Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung
einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.
- 8. Nachdem Island nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
- 9. Island kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
- 10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor hinterlegt, der unverzüglich eine beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an Island übermittelt.
- 11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
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