§ 0
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Island
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Island
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 190/1968
Inkrafttretensdatum
22.03.1968
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT ISLANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 190/1968 (NR: GP XI RV 643 AB 712 S. 92 . BR: S. 262.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. April 1968
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; Island hat das Protokoll am 16. Oktober 1967 unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet und seine-Ratifikationsurkunde am 22. März 1968 hinterlegt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung von Island (im folgenden als „Island“ bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen! gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
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