Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
Artikel 1
- 5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Jugoslawien bis 31. Dezember 1966 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
- 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Jugoslawien in Kraft.
- 7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Jugoslawien stellt auch den Akt Jugoslawiens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX
und XXX, Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung
einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959;
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959; und (viii) Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung, Genf, 8. Feber 1965.
- 8. Nachdem Jugoslawien nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
- 9. Jugoslawien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
- 10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5, über die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde nach Ziffer 8 und über eine Mitteilung nach Ziffer 9 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Jugoslawien, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 20. Juli 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
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