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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Jugoslawien
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 109/1967
Inkrafttretensdatum
25.08.1966
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT JUGOSLAWIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 109/1967 (NR: GP XI RV 201 AB 223 S. 29 . BR: S. 247.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 28. Feber 1967 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 25. August 1966 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden als „Jugoslawien“ bezeichnet) sind,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren, und
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitrittsansuchens Jugoslawiens vom 18. Oktober 1965, der Verhandlungen über die und in Zusammenhang mit der Deklaration betreffend die Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Jugoslawien vom 25. Mai 1959 und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens vom 13. November 1962 sowie des Berichtes über diejenigen Aspekte der Beitrittsbedingungen, die sich nicht unmittelbar auf die Zollverhandlungen beziehen,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
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