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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Island

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1965

Artikel 1

  1. 1. ERKLÄREN die Regierung Islands und die anderen Regierungen, seitens derer diese Deklaration angenommen wird (im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der vom befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen oder Verhandlungen über gleichwertige Handelshemmnisse, für die Verfahrensregeln seitens der VERTRAGSSTAATEN festzulegen sein werden, abhängig sein wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Island auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:

    (a) Die Regierung Islands wendet vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und (ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das mit den am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften Islands vereinbar ist, an; die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

    (b) Während Island auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen

    des Artikels I des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels II, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.

    (c) In jedem Falle, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII

    Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Island der Tag des Datums dieser Deklaration anzuwenden.

    (d) Die von Island anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen

    Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung.

  1. 2. ERSUCHEN die VERTRAGSSTAATEN, die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  2. 3. Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Sie liegt für Island, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, auf.
  3. 4. Diese Deklaration tritt zwischen Island und jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch Island und die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Islands dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1965, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, es sei denn, Island und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.
  4. 5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am fünften März neunzehnhundertvierundsechzig, in einfacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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