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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Island

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1965

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Island

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Island

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 42/1965

Inkrafttretensdatum

20.03.1965

Langtitel

(Übersetzung)

DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT ISLANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 42/1965 (NR: GP X RV 518 AB 527 S. 57 . BR: S. 221.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1965.

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration tritt für Österreich gemäß ihrer Ziffer 4 am 20. März 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Islands am 11. Dezember 1963 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung Islands bereit ist, im Rahmen der bevorstehenden Handelsverhandlungen jene Zolltarifverhandlungen zu führen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß Island, solange der Beitritt nach Artikel XXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Island und Vertragsstaaten so bald wie möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach Artikel XXXIII Vorsorge zu treffen;

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