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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1964

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration vom 18. November 1960 wird durch Ersetzen des Datums „31. Dezember 1962" im Absatz 4 mit dem Datum „31. Dezember 1964" um zwei Jahre verlängert.
  2. 2. Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für Argentinien, für die an der Deklaration vom 18. November 1960 teilnehmenden Regierungen und für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und andere Regierungen nach erfolgter Annahme der Deklaration vom 18. November 1960 offen.
  3. 3. Diese Niederschrift tritt nach Annahme seitens aller Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 in Kraft. Sofern aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1962 angenommen werden sollte, tritt sie
  1. a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960, die sie annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie seitens Argentiniens und einer derartigen Vertragspartei angenommen worden ist;
  2. b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift später annimmt, wird sie im Zeitpunkt dieser Annahme oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Deklaration vom 18. November 1960 hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
  1. 4. Der Exekutivsekretär stellt der Regierung Argentiniens, jedem Vertragstaat des Allgemeinen Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen für den Beitritt ihres Landes zum Allgemeinen Abkommen eintritt, und der Regierung eines jeden Landes, das dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend zur Verfügung.

GESCHEHEN zu Genf, am siebenten November neunzehnhundertzweiundsechzig in einer einzigen Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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