vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1964

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 57/1964

Inkrafttretensdatum

21.02.1964

Langtitel

(Übersetzung)

NIEDERSCHRIFT (PROCÈS-VERBAL), BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)

StF: BGBl. Nr. 57/1964 (NR: GP X RV 215 AB 240 S. 25 . BR: S. 207.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1964.

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 3 lit. a am 21. Feber 1964 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Deklaration vom 18. November 1960“ und „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) sind

IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 4 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 4 WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)