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ARTIKEL 1 EWR-Abkommen – Protokoll 38b

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

ARTIKEL 1

(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

20012867

Dokumentnummer

NOR40269107

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