ARTIKEL 1
(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
20012867
Dokumentnummer
NOR40269107
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
