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Artikel 1 EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

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