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EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 0

EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll

Kurztitel

EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 910/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Unterzeichnungsdatum

17.03.1993

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

StF: BGBl. Nr. 910/1993 (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118. BR: AB 4536 S. 570.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag: BGBl. Nr. 909/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Anhang des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und sind alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 1993 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend „das EWR-Abkommen“ genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.

Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.

Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.

Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.

Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.

Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.

Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anhang 1 = Anlage 1

Schlußakte = Anlage 2

Gemeinsame Erklärung = Anlage 3

Vereinbarte Niederschrift = Anlage 4

Erklärung der Regierung Frankreichs = Anlage 5

Einvernehmen = Anlage 6

Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein = Anlage 7

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR11007502

alte Dokumentnummer

N5199318948L

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