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EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll
Kurztitel
EWR-Abkommen - Anpassungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 910/1993
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Unterzeichnungsdatum
17.03.1993
Index
59/04 EU - EWR
Langtitel
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
StF: BGBl. Nr. 910/1993 (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118. BR: AB 4536 S. 570.)
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag: BGBl. Nr. 909/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Anhang des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und sind alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 1993 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend „das EWR-Abkommen“ genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.
Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.
Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.
Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.
Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.
Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.
Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Schlußakte = Anlage 2
Gemeinsame Erklärung = Anlage 3
Vereinbarte Niederschrift = Anlage 4
Erklärung der Regierung Frankreichs = Anlage 5
Einvernehmen = Anlage 6
Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein = Anlage 7
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019
Gesetzesnummer
10007382
Dokumentnummer
NOR11007502
alte Dokumentnummer
N5199318948L
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