Artikel 1
1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:
- a) dem Staat,
- b) der Universität,
- c) je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.
- Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.
2. Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:
- a) Universitäten;
- b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10009238
Dokumentnummer
NOR12118197
alte Dokumentnummer
N7195733838L
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