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Artikel 1 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1957

Artikel 1

1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:

  1. a) dem Staat,
  2. b) der Universität,
  3. c) je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.

2. Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:

  1. a) Universitäten;
  2. b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118197

alte Dokumentnummer

N7195733838L

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