ARTIKEL 1
(Begriffsbestimmungen)
- a) In der Betriebsvereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- i) „Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“;
- ii) „ECU“ bezeichnet die durch Verordnung Nr. 3180/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Dezember 1978 geschaffene europäische Rechnungseinheit, wie sie vom Rat etwa geändert oder neu bestimmt wird.
- b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149744
alte Dokumentnummer
N9198514466L
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