vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 8

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 1

Nach Artikel 31 Absatz 3 dieser Beitrittsakte kann jeder neue Mitgliedstaat während der Interimszeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und ihrem Inkrafttreten für diesen Staat Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)