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Artikel 2 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 8

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 2

Die einschlägigen Bestimmungen des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom - zuletzt geändert durch diese Beitrittsakte - beigefügt ist, gelten für nach diesem Protokoll durchgeführte Wahlen entsprechend.

Die Wahlen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Protokoll durchgeführt.

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