Artikel 1
Folgende Einrichtungen, die im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegen, werden als leistungsdefinierende Stellen im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:
- 1. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Leistungsangebote auf dem Gebiet der Forschungsförderung und Stipendienvergabe,
- 2. Die Studienbeihilfenbehörde für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung,
- 3. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften für Leistungsangebote im Bereich von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen, nationalen und internationalen Stipendienprogrammen sowie Mitgliedschaften.
- 4. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für Leistungsangebote zur Unterstützung von Studierenden in finanziellen Notlagen und studentischen Projekten.
- Dadurch wird diesen Einrichtungen die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20008445
Dokumentnummer
NOR40151464
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